Sammelstelle für Informationen zu VuBs
Gemäß Art. 3g Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es ab dem 30. September 2023 verboten, die in Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von Eisen und Stahlerzeugnissen gemäß Anhang XVII VO (EU) Nr. 833/2014 mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden.
Für Waren des KN-Codes 7207 11, 7207 12 10 oder 7224 90 gilt dieses Verbot ab 1. April 2024 und für Waren des KN Codes 7207 12 10 und 7224 90 ab 1.Oktober 2024.
Ab 30. September 2023 muss daher zum Zeitpunkt der Einfuhr ein Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, vorgelegt werden.
Neben den von der Kommission der Europäischen Union unter Punkt 11 der FAQs vorgeschlagenen sog. Mill Test Certificates (MTC) können als geeignete Nachweise unter anderem auch Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Qualitätszeugnisse, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen anerkannt werden, aus denen der nichtrussische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht, vorgelegt werden.
In der Zollanmeldung sind für diese Nachweise der Dokumentenartencode Y824 - Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden – anzuführen.
In der Praxis hat sich ein UZ als ausreichend erwiesen.
Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen
(1) Gemäß Art. 1a Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, die im Anhang III der Verordnung (siehe auch Anlage 1) angeführten, zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Europäischen Union haben, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck für militärische Zwecke oder für einen militärischen Endnutzer
(1) Gemäß Art. 1e der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen, wenn diese Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für einen militärischen Endnutzer bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.
(2) Handelt es sich bei dem Endnutzer um die belarussischen Streitkräfte, so gelten alle von diesen beschafften Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck als für militärische Zwecke bestimmt.
(3) Gemäß Art. 1m der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, die unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in Abs. 1 genannten Verbote bezwecken oder bewirken.
Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
(1) Gemäß Art. 1f der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an die in Anhang V dieser Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Ausfuhr von Überwachungstechnologie
Weißrussland: VO (EG) Nr. 765/2006
Grundsätzlich ist die Einfuhr von Holz (Kap 44), Zementerzeugnissen (KN-Code 2523 und (6810); Eisen und Stahl, sowie Waren daraus (Kap 72 und Kap 73) und neue Luftreifen aus Kautschuk (KN-Code 4011) Verboten.
Für diese Waren gilt die „Altvertragsregelung “, sofern die Verträge vor dem 2. März abgeschlossen wurden und bis zum 4. Juni 2022 eingeführt werden. In e-zoll kommt dafür der Dokumentenartencode Y805 zur Anwendung.
Auch für die Ausfuhr von Maschinen des Anhanges XIV der Verordnung 2022/335 des Rates greift die Altvertragsregelung für Verträge die vor dem 2. März abgeschlossen wurden und bis zum 4. Juni 2022 – Dokumentenartencode in ezoll Y809)
Ausfuhr von Gütern und Technologien für Verkehr, Telekommunikation, Energie und die Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen
(1) Verboten ist gemäß Art. 2b der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 und Art. 4 der Verordnung (EU) 2022/263, die Ausfuhr, die Verwendung, die Lieferung oder die Weitergabe von im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 oder in Anhang II der Verordnung (EU) 2022/263 (siehe Anlage 2) aufgeführten Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar
- an natürliche oder juristische Personen, Einrichtung oder Organisationen auf der Krim, in Sewastopol oder in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk („spezifizierte Gebiete“) oder
- zur Verwendung auf der Krim, in Sewastopol oder in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk („spezifizierte Gebiete“).
(2) Gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 und Art. 8 der Verordnung (EU) 2022/263 ist es untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der im Abs. 1 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim, Sewastopol oder aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk („spezifizierte Gebiete“)
(1) Gemäß Art. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 oder Art. 2 der Verordnung (EU) 2022/263 ist die Einfuhr von Waren in die Europäische Union mit Ursprung auf der Krim, in Sewastopol oder aus nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk („spezifizierten Gebiete“) verboten.
Definition:
„Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol“ sind gemäß Art. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 Waren, die unter sinngemäßer Anwendung der Artikel 23 und 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1) vollständig in der Krim und in Sewastopol gewonnen oder hergestellt oder dort der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden.
„Waren mit Ursprung in den spezifizierten Gebieten“ sind gemäß Art. 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2022/263 Waren, die unter sinngemäßer Anwendung von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.) vollständig in den spezifizierten Gebieten gewonnen oder hergestellt oder dort der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden.
(2) Gemäß Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 oder Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/263 ist die direkte oder indirekte Finanzierung bzw. Bereitstellung oder finanzielle Unterstützung sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr der unter Buchstabe a genannten Waren verboten.
Donezk und Luhansk VO (EU) 2022/263
Grundsätzlich ist die Einfuhr von Waren mit „Ursprung“ in diesen Gebieten verboten. Für die Erfüllung von Handelsverträgen, der vor dem 23. Februar abgeschlossen wurden, ist die Einfuhr jedoch bis 24. Mai 2022 zulässig. (Dokumentenartencode in e-zoll Y983)
Für die Ausfuhr von Waren des Anhanges II der Verordnung (EU) 2022/2063, das sind Waren aus bestimmten Schlüsseltechnologien (Verkehr, Telekommunikation. Energie, Erdölförderung) gilt die Altvertragsregelung für Verträge die vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurden, bis 24. August 2022 (Dokumentenartencode in e-zoll Y983)
Für Waren die nicht aus den Gebieten Donezk und Luhansk stammen oder nicht für sie bestimmt sind kommt in e-zoll der Dokumentenartencode Y984 zur Anwendung.
Für Waren mit „Ursprung“ in den genannten Gebieten Luhansk oder Donezk, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung zur Verfügung gestellt wurden, bei denen überprüft wurde, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Präferenzursprungs (EUR1) erfüllt sind, und für die ein Ursprungszeugnis gemäß dem Assoziierungsabkommen EU-Ukraine ausgestellt wurde. (Dokumentenartencode in e-zoll N954)
Ausfuhrverbot von Güter und Technologien mit doppeltem
Verwendungszweck
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, Güter mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Als „Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck“ gelten die in Anhang
I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Güter und Technologien.
Ausfuhrverbot von Waren zur militärischen und technologischen
Stärkung Russlands
(1) Gemäß Art. 2a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, Güter des Anhangs VII der (EU) Nr. 833/2014 (Anlage 3) mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(2) Gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
Ausfuhr von Waren für die Ölindustrie
Ausfuhr von Waren für die Ölraffination
(1) Gemäß Art. 3b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die im Anhang X (Anlage 2) aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Ölraffination verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung - bis 27. Mai 2022 - von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
Ausfuhr von Waren für die Luft- oder Raumfahrtindustrie
(1) Gemäß Art. 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die in Anhang XI (das sind alle Waren des Kapitels 88 - Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, sowie Teile davon) aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung - bis zum 28. März 2022 - von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
Russland: VO (EU) Nr. 833/2014
Die Ausfuhr von Luft- und Raumfahrzeugen sowie Teile davon des Kap 88 (Anhang Xi der Verordnung (EU) nr. 833/2014 unterliegt dem Ausfuhrverbot.
Für die Erfüllung von Handelsverträgen, der vor dem 23. Februar abgeschlossen wurden, ist die Ausfuhr jedoch bis 28. März zulässig. (Dokumentenartencode in e-zoll Y994)
Für Waren der Ölraffination (Anhang X der Verordnung) gilt die Ausnahme für Altverträge die vor dem 26. Februar abgeschlossen wurden, bis 27. Mai 2022 – Dokumentenartencode in e-Zoll Y993.