Position 4202


Folgender Text wird angefügt:


„Hierher gehören auch kleine Beutel aus Kunststofffolien mit einem Verschlusssystem (z. B. einem Reißverschluss), die für
eine längere Verwendung bestimmt sind. Sie weisen in der Regel verstärkte Kanten (z. B aus Kunststoff oder Spinnstoff)
oder gesteppte Nähte auf. Sie können beispielsweise als Toilettentasche, Federmäppchen oder Dokumententasche
verwendet werden und können mit einem Griff oder einer Schlaufe versehen sein.

Nicht hierher gehören kleine, einfache Beutel aus Kunststofffolien mit einem Verschlusssystem, die nicht für eine längere
Verwendung bestimmt sind. Solche Beutel werden an den Kanten einfach ohne Verstärkung verschweißt (sie weisen z. B.
keine verstärkten Spinnstoff- oder Kunststoffkanten oder gesteppten Nähte auf). Sie können eine Falte am Boden und/oder
an den Seiten aufweisen und haben in der Regel einen einfachen Druckverschluss aus Kunststoff mit Gleiter. Sie können
mit einem kleinen Griff oder einer Schlaufe versehen sein. Sie sind nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen
(Einreihung in Kapitel 39).

 

Amtsblatt 2020/C 383/07