Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union(2) wie folgt geändert: Auf Seite 304 In der Erläuterung zu Position „7210 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen“ wird folgender Wortlaut angefügt: „Hierher gehören auch dünne, oberflächenveredelte Flachstahlbleche für Whiteboards (siehe auch die Erläuterungen zu Position 9610).“ Auf Seite 304 In der Erläuterung zu Position „7212 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen“ wird folgender Wortlaut angefügt: „Hierher gehören dünne, oberflächenveredelte Flachstahlbleche für Whiteboards (siehe auch die Erläuterungen zu Position 9610).“ Auf Seite 419 wird nach der Erläuterung zur Unterposition 9609 20 00 folgender Wortlaut angefügt: „9610 Schiefertafeln und Tafeln zum Schreiben oder Zeichnen, auch gerahmt Nicht hierher gehören dünne, oberflächenveredelte Flachstahlbleche mit geraden Kanten. Auf einer Seite werden die Bleche lackiert, um ihre Oberfläche zu schützen. Auf der anderen Seite sind die Bleche mit einer speziellen Polymerbeschichtung überzogen, die ein mehrfaches Beschreiben und Auswischen ermöglicht. Die Bleche haben keinen Träger und sind nicht gerahmt, versteift oder gelocht. Sie sind für Whiteboards ohne Rahmen bestimmt (sie können gerahmt, auf einem Versteifungsblech befestigt, mit Elementen zur Anbringung an einer Wand versehen oder auf einen Ständer gestellt werden) oder können als rahmenlose Whiteboards verwendet werden (die beispielsweise mit Klebstoff an einer Wand befestigt werden). Bei den Blechen handelt es sich um f lachgewalzte Erzeugnisse gemäß Anmerkung 1 Buchstabe k zu Kapitel 72, die oberflächenveredelt (überzogen) sind (siehe HS-Erläuterungen zu Kapitel 72 Teil IV Abschnitt C Absatz 2 Buchstabe d Nummer 5) und keine zusätzlichen Elemente aufweisen. Daher sind sie nach ihrer stoff lichen Beschaffenheit in die Position 7210 oder die Position 7212 einzureihen (abhängig von den Abmessungen des Blechs).“